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412.012 CH-AI

Art. 36 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Promotionsordnung
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Art. 36 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Promotion hängt ab von den Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Informatik, Sport (1. bis 4. Klasse), Religionswissenschaften/Religionsphilosophie, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsfach sowie in Latein (1. und 2. Klasse) respektive in Wirtschaft und Recht (3. und 4. Klasse).

2. Falls Mathematik in verschiedenen Fächern (Arithmetik, Algebra, Geometrie) unterrichtet wird, so wird im Zeugnis für jedes Unterrichtsfach eine separate Note gesetzt.

3. Das Fach Sport zählt in den 1. bis 4. Klassen zur ordentlichen Promotion, jedoch ohne die Doppelkompensation allfälliger Negativnoten unter 4.00. In der 5. und 6. Klasse erfährt das Grundlagenfach Sport keine promotionsrelevante Benotung; ausgenommen als ordentliches Ergänzungsfach.

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