412.012
CH-AI
Art. 34 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Promotionsordnung
Art. 34 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Aufgrund der Noten eines Semesterzeugnisses erfolgt eine Promotionsverfügung gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses die Promotionsordnung.
2. An Entscheidungen der Promotionskonferenz über Ausnahmefälle haben der Rektor, der Prorektor und alle Lehrpersonen Stimmrecht, welche den fraglichen Schüler unterrichtet haben.