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412.012 CH-AI

Art. 34 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Promotionsordnung
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Art. 34 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Aufgrund der Noten eines Semesterzeugnisses erfolgt eine Promotionsverfügung gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses die Promotionsordnung.

2. An Entscheidungen der Promotionskonferenz über Ausnahmefälle haben der Rektor, der Prorektor und alle Lehrpersonen Stimmrecht, welche den fraglichen Schüler unterrichtet haben.

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