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412.012 CH-AI

Art. 33a Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Promotionsordnung
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Art. 33a Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Den Inhabern der elterlichen Sorge steht das Recht zu, jederzeit bei der Fachlehrkraft Einsicht in die schriftlichen Prüfungen zu nehmen bzw. diese einzuverlangen.

2. Der Schüler führt ein durch die Schule abgegebenes Notenblatt und hält dieses stets auf dem aktuellsten Stand. Die Einsichtnahme der Inhaber der elterlichen Sorge kann unterschriftlich bestätigt werden.

3. Die Klassenlehrperson informiert die Inhaber der elterlichen Sorge mindestens einmal pro Schulsemester schriftlich über den Leistungsstand des Schülers. Die Einsichtnahme ist unterschriftlich zu bestätigen. Die Klassenlehrperson fordert die Bestätigung innert Wochenfrist zurück.

4. Bei wesentlichen Änderungen in der Leistung und im Verhalten orientiert die Lehrperson die Inhaber der elterlichen Sorge rechtzeitig und bespricht mit ihnen die möglichen Folgerungen.

5. Mündige Schüler teilen der Lehrperson schriftlich mit, ob die Information gemäss den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels auch weiterhin an die ehemaligen Inhaber der elterlichen Gewalt erfolgen soll oder nicht.

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