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412.012 CH-AI

Art. 33 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Promotionsordnung
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Art. 33 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Noten in den einzelnen Fächern werden durch die zuständige Lehrperson aufgrund der Leistungen im entsprechenden Semester gesetzt.

2. Die Lehrperson ist befugt, in begründeten Fällen aufgrund der Gesamtbeurteilung die aus den Einzelnoten des Semesters sich ergebende Gesamtnote über das übliche Mass hinaus auf- bzw. abzurunden, höchstens aber so, dass die Semesternote nicht mehr als einen halben Punkt von der Note mit üblicher Rundung abweicht.

3. Wird ein Schüler bei einer Prüfung oder einer anderen notenrelevanten Arbeit der Unehrlichkeit überführt, so setzt die Fachlehrperson die Note für die entsprechende Arbeit um bis zu zwei Notenpunkte tiefer als die tatsächlich erbrachte Leistung. Die Fachlehrperson setzt im Zeugnis einen Betragenseintrag und informiert unmittelbar die Klassenlehrperson. Die Klassenlehrperson informiert die Eltern und die Schulleitung. Allfällige Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

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