412.012
CH-AI
Art. 32 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Promotionsordnung
Art. 32 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Das Schuljahr ist in zwei (ungefähr) gleich grosse Semester eingeteilt. Für jedes Semester wird an dessen Ende ein Zeugnis ausgestellt.
2. Die ganzen Noten haben folgende Bedeutung
a) 6 sehr gut
b) 5 gut
c) 4 genügend
d) 3 ungenügend
e) 2 schlecht
f) 1 sehr schlecht
3. Es können auch halbe Noten erteilt werden.