412.012
CH-AI
Art. 3 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Fortbildung der Lehrer
Art. 3 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Schulstunden, welche infolge einer Fortbildungsveranstaltung von einer Lehrperson nicht gehalten werden können, sollen wenn immer möglich von einer anderen Lehrperson übernommen werden, worauf ein Stundenabtausch zu erfolgen hat.
2. Die organisatorischen Absprachen werden von den beteiligten Lehrpersonen direkt vorgenommen.
3. Die getroffene Regelung ist der Schulleitung mitzuteilen.