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412.012 CH-AI

Art. 29 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Absenzen, Dispensationen und Urlaube
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Art. 29 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Bestimmungen gemäss Titel über die Förderung sportlich oder musisch besonders begabter Schüler im Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz gilt sinngemäss auch für die teilweise Freistellung vom Unterricht zu Gunsten sportlich oder musisch begabter Schüler des Gymnasiums.

2. Die Aufgaben des Schulrates werden durch die Schulleitung des Gymnasiums wahrgenommen.

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