412.012
CH-AI
Art. 29 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 29 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die Bestimmungen gemäss Titel über die Förderung sportlich oder musisch besonders begabter Schüler im Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz gilt sinngemäss auch für die teilweise Freistellung vom Unterricht zu Gunsten sportlich oder musisch begabter Schüler des Gymnasiums.
2. Die Aufgaben des Schulrates werden durch die Schulleitung des Gymnasiums wahrgenommen.