412.012
CH-AI
Art. 28 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 28 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die Klassenlehrperson kontrolliert die Absenzen und Dispensen.
2. Absenzmeldungen und bewilligte Schuldispensen sind durch die Klassenlehrperson während eine Semesters aufzubewahren.
3. Für die Übertragung von entschuldigten und unentschuldigten Absenzen sowie Schuldispensen ins Notensystem sind die Fachlehrpersonen verantwortlich.
4. Die Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einträge jeweils am Ende eines Semesters.