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412.012 CH-AI

Art. 28 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Absenzen, Dispensationen und Urlaube
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Art. 28 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Klassenlehrperson kontrolliert die Absenzen und Dispensen.

2. Absenzmeldungen und bewilligte Schuldispensen sind durch die Klassenlehrperson während eine Semesters aufzubewahren.

3. Für die Übertragung von entschuldigten und unentschuldigten Absenzen sowie Schuldispensen ins Notensystem sind die Fachlehrpersonen verantwortlich.

4. Die Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einträge jeweils am Ende eines Semesters.

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