412.012
CH-AI
Art. 27 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 27 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Ist eine Abwesenheit vorherseh- bzw. planbar, kann die Schulleitung bei Vorliegen triftiger Gründe eine Schuldispens gewähren.
2. Das jeweilige Dispensationsgesuch ist schriftlich begründet, bei Unmündigkeit mit der Unterschrift der Inhaber der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) versehen, möglichst frühzeitig der Schulleitung einzureichen.
3. Die schriftlich erteilte Dispens ist den betroffenen Fachlehrpersonen unaufgefordert noch vor der Abwesenheit zur Gegenzeichnung vorzulegen.
4. Für eine längerfristige gesundheitsbedingte Schuldispens ist ergänzend ein Arztzeugnis vorzulegen.