412.012
CH-AI
Art. 25 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 25 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Verspätungen werden von den jeweiligen Fachlehrpersonen geahndet.
2. Grössere bzw. wiederholte Verspätungen gelten als Absenz und werden entsprechend behandelt.