412.012
CH-AI
Art. 24 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 24 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die Meldung der Absenz erfolgt auf dem offiziellen Absenzenformular. Jede Absenz ist darauf zu vermerken und bei Unmündigkeit von den Inhabern der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) zu bestätigen.
2. Die Absenzmeldungen sind den betroffenen Fachlehrpersonen nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs unaufgefordert innerhalb einer Woche zur Gegenzeichnung vorzulegen, andernfalls gelten die Absenzen als unentschuldigt.
3. Alle Absenzen werden im Zeugnis vermerkt, wobei die Zählung der Absenzen für die jeweilige Zeugnisperiode fortlaufend erfolgt.