412.012
CH-AI
Art. 23 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 23 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Bleibt ein Schüler der Schule fern, hat er darüber sofort das Sekretariat zu informieren.