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412.012 CH-AI

Art. 22 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Absenzen, Dispensationen und Urlaube
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Art. 22 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Als entschuldigte Absenzen gelten Krankheit und Unfall. Im Zweifelsfall kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

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