412.012
CH-AI
Art. 22 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 22 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Als entschuldigte Absenzen gelten Krankheit und Unfall. Im Zweifelsfall kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.