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412.012 CH-AI

Art. 21 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Absenzen, Dispensationen und Urlaube
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Art. 21 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Als Absenz gilt jede nicht besuchte Lektion oder Veranstaltung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GymV, d.h. alle obligatorischen Unterrichtslektionen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Freifächer, alle Veranstaltungen im Rahmen von Projekttagen, Sonderwochen usw., sowie alle Schulanlässe.

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