412.012
CH-AI
Art. 21 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 21 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Als Absenz gilt jede nicht besuchte Lektion oder Veranstaltung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GymV, d.h. alle obligatorischen Unterrichtslektionen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Freifächer, alle Veranstaltungen im Rahmen von Projekttagen, Sonderwochen usw., sowie alle Schulanlässe.