Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.012 CH-AI

Art. 17 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Aufnahme in das Gymnasium - Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Aufnahmekommission Appenzell entscheidet über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh., welche sich nach Art. 13 Abs. 1 zur Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse angemeldet haben.

2. Die Landesschulkommission erlässt Weisungen über die Aufnahmekriterien.

3. Die Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse erfolgt in der Regel für ein Jahr. Bei mangelndem Schulerfolg kann die Promotionskonferenz den Eltern empfehlen, den Schüler eine Klasse tiefer einzustufen oder zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.

← Art. 16 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung Fortbildung der Lehrer Art. 18 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →