412.012
CH-AI
Art. 17 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Aufnahme in das Gymnasium - Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse
Art. 17 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die Aufnahmekommission Appenzell entscheidet über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh., welche sich nach Art. 13 Abs. 1 zur Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse angemeldet haben.
2. Die Landesschulkommission erlässt Weisungen über die Aufnahmekriterien.
3. Die Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse erfolgt in der Regel für ein Jahr. Bei mangelndem Schulerfolg kann die Promotionskonferenz den Eltern empfehlen, den Schüler eine Klasse tiefer einzustufen oder zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.