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412.012 CH-AI

Art. 12 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Aufnahme in das Gymnasium - Aufnahme in die erste Gymnasialklasse
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Art. 12 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Wer aufgrund des Entscheides der Aufnahmekommission in das Gymnasium aufgenommen wurde, hat eine Probezeit von einem Semester zu absolvieren.

2. Wer während dieses Semesters die Anforderungen gemäss Art. 36 und Art. 37 dieses Beschlusses nicht erfüllt, wird in der Regel von der Aufnahmekommission unter Mitteilung an die Schulleitung und die Eltern auf den ersten Montag im neuen Semester an die Sekundarschule versetzt oder bei erfüllter Schulpflicht entlassen.

3. Es steht den Inhabern der elterlichen Sorge frei, das Kind zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.

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