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412.012 CH-AI

Art. 10 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Aufnahme in das Gymnasium - Aufnahme in die erste Gymnasialklasse
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Art. 10 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Schüler mit erfüllter Primarschulpflicht oder abgeschlossenem ersten Sekundarschuljahr können die Schulbildung auf der Sekundarstufe I am Gymnasium fortführen.

2. Für Schüler aus der Primarschule gilt für die Aufnahme grundsätzlich das gleiche Anmelde- und Aufnahmeverfahren wie für die Sekundarschulen.

3. Für Schüler aus der ersten Sekundarklasse ist gemäss Promotionsordnung (Art. 58 Abs. 1, Landesschulkiommissionsbeschluss zum Schulgesetz) die Durchschnittsnote 5, sowie die Empfehlung der abgebenden Klassenlehrperson erforderlich.

4. Für ausserkantonale Schüler gilt ein den speziellen Verhältnissen angepasstes Übertrittsverfahren. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.

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