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412.011 CH-AI

Art. 8 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung - Weitere Gremien

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Art. 8 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung · Weitere Gremien

1. Die Schulleitung kann weitere Gremien zur fachlichen Kooperation und zur Vernetzung einrichten, insbesondere Fachschaften oder Verwaltungsgremien.

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