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412.011 CH-AI

Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung - Lehrpersonenkonferenz

Organisation
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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung · Lehrpersonenkonferenz

1. Die Lehrpersonenkonferenz dient dem Austausch unter allen Personen, die mit einem pädagogischen Auftrag an der Schule arbeiten. Sie behandelt Fragen der Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie der beruflichen Weiterentwicklung.

2. Sie setzt sich aus der Schulleitung, allen Lehrpersonen sowie der Bibliotheksleitung zusammen. Sie kann weitere Personen als stimmberechtigte Mitglieder aufnehmen.

3. Die Schülerorganisation ist mit zwei nicht stimmberechtigten Vertretern in der Konferenz vertreten.

4. Die Konferenz wird von einer Lehrperson, welche der Koordinationskommission angehört, geführt.

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