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412.011 CH-AI

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung - Koordinationskommission

Organisation
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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung · Koordinationskommission

1. Die Koordinationskommission dient der Verbindung zwischen Schulleitung und Lehrkörper sowie der gegenseitigen Abstimmung der Arbeiten. Sie behandelt pädagogische Themen, welche die ganze Schule betreffen.

2. Sie setzt sich aus dem Rektor, den Prorektoren sowie einer durch das Departement festzulegenden Anzahl von Vertretern der Lehrerschaft und weiterer Schulbeteiligten zusammen.

3. Sie wird vom Rektor oder einem Prorektor geführt.

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