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412.011 CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung - Verwalter

Organisation
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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung · Verwalter

1. Der Verwalter ist im Rahmen der Vorgaben der Schulleitung für die administrativen Belange der Schule verantwortlich.

2. Er ist dem Rektor unterstellt.

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