412.011
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung - Prorektoren
Organisation
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung · Prorektoren
1. Die Prorektoren nehmen Aufgaben der Schulleitung wahr. Sie sind dem Rektor unterstellt.
2. Ein Prorektor wird als Vertreter des Rektors bestimmt. Untereinander sind die Prorektoren gegenseitig Vertreter.