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412.011 CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung - Prorektoren

Organisation
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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung · Prorektoren

1. Die Prorektoren nehmen Aufgaben der Schulleitung wahr. Sie sind dem Rektor unterstellt.

2. Ein Prorektor wird als Vertreter des Rektors bestimmt. Untereinander sind die Prorektoren gegenseitig Vertreter.

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