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412.010 GYMV CH-AI

Art. 9 Gymnasialverordnung (GymV) - Fachliche Anforderungen

Lehrpersonen
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Art. 9 GymV · Fachliche Anforderungen

1. Lehrpersonen in den Fächern neue Sprachen, alte Sprachen, Geschichte, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geografie, Wirtschaft, Informatik, Philosophie und Religion können angestellt werden, wenn sie über einen akademischen Grad im entsprechenden Fachbereich verfügen.

2. Lehrpersonen in musischen oder turnerischen Fächern können angestellt werden, wenn sie eine Universitäts- oder Fachhochschulausbildung im entsprechenden Fach abgeschlossen haben.

3. Für die Anstellung im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels ist eine Zusatzausbildung als Mittelschullehrperson erforderlich.

4. Für den Unterricht am Untergymnasium wird das Diplom für Lehrpersonen der Sekundarstufe I anerkannt.

5. In Einzelfällen kann von den obgenannten Anforderungen abgewichen werden.

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