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412.010 GYMV CH-AI

Art. 6 Gymnasialverordnung (GymV) - Schulleitung

Schulleitung
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Art. 6 GymV · Schulleitung

1. Die Schulleitung ist für die Leitung der Schule verantwortlich und nimmt die weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben wahr.

2. Sie ist zuständig für die Personalführung und -entwicklung sowie für die Qualität und die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.

3. Ihr obliegen insbesondere

a) Erstellung der Mehrjahresplanung und der Semesterprogramme;

b) Zuweisung der Lektionen an die Lehrpersonen;

c) Anstellung von Aushilfen und Stellvertretungen;

d) Erlass schulinterner Reglemente (Schulordnung etc.);

e) Disziplinarwesen gegenüber Schülern;

f) Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen und Konferenzen.

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