412.010
GYMV
CH-AI
Art. 6 Gymnasialverordnung (GymV) - Schulleitung
Schulleitung
Art. 6 GymV · Schulleitung
1. Die Schulleitung ist für die Leitung der Schule verantwortlich und nimmt die weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben wahr.
2. Sie ist zuständig für die Personalführung und -entwicklung sowie für die Qualität und die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.
3. Ihr obliegen insbesondere
a) Erstellung der Mehrjahresplanung und der Semesterprogramme;
b) Zuweisung der Lektionen an die Lehrpersonen;
c) Anstellung von Aushilfen und Stellvertretungen;
d) Erlass schulinterner Reglemente (Schulordnung etc.);
e) Disziplinarwesen gegenüber Schülern;
f) Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen und Konferenzen.