412.010
GYMV
CH-AI
Art. 5 Gymnasialverordnung (GymV) - Erziehungsdepartement
Behörden und ihre Zuständigkeit
Art. 5 GymV · Erziehungsdepartement
1. Das Gymnasium ist als Verwaltungseinheit dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) administrativ unterstellt.
2. Es stellt das Verwaltungspersonal des Gymnasiums an, soweit es diese Befugnis nicht der Schulleitung delegiert hat.
3. Reglemente der Schulleitung bedürfen der Genehmigung des Erziehungsdepartements.