412.010
GYMV
CH-AI
Art. 4 Gymnasialverordnung (GymV) - Landesschulkommission
Behörden und ihre Zuständigkeit
Art. 4 GymV · Landesschulkommission
1. Die Landesschulkommission ist die Aufsichtsbehörde des Gymnasiums in schulischen Belangen.
2. Sie stellt der Standeskommission für die Wahl der Schulleitung Antrag; für die Lehrpersonen ist sie Anstellungsbehörde.
3. Sie erlässt die erforderlichen Regelungen, soweit sie hierzu gemäss dieser Verordnung ermächtigt ist.
4. In Fragen des Gymnasiums nimmt der Rektor mit beratender Stimme an den Sitzungen der Landesschulkommission teil.