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412.010 GYMV CH-AI

Art. 4 Gymnasialverordnung (GymV) - Landesschulkommission

Behörden und ihre Zuständigkeit
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Art. 4 GymV · Landesschulkommission

1. Die Landesschulkommission ist die Aufsichtsbehörde des Gymnasiums in schulischen Belangen.

2. Sie stellt der Standeskommission für die Wahl der Schulleitung Antrag; für die Lehrpersonen ist sie Anstellungsbehörde.

3. Sie erlässt die erforderlichen Regelungen, soweit sie hierzu gemäss dieser Verordnung ermächtigt ist.

4. In Fragen des Gymnasiums nimmt der Rektor mit beratender Stimme an den Sitzungen der Landesschulkommission teil.

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