412.010
GYMV
CH-AI
Art. 37 Gymnasialverordnung (GymV) - Schulgeld
Finanzierung
Art. 37 GymV · Schulgeld
1. Das Departement legt das Schulgeld fest.
2. Das Schulgeld für ausserkantonale Schüler ist grundsätzlich kostendeckend anzusetzen.
3. Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen.
4. Das Departement legt fest, welche weiteren Leistungen im schulischen und ausserschulischen Bereich von den Schülern zu tragen sind und bestimmt die Ansätze.