412.010
GYMV
CH-AI
Art. 36 Gymnasialverordnung (GymV) - Kostentragung
Finanzierung
Art. 36 GymV · Kostentragung
1. Der Kanton trägt die finanziellen Lasten des Gymnasiums.
2. Die Schulgemeinden zahlen ein Schulgeld für die in ihrem Gebiete wohnhaften Schüler der ersten drei Gymnasialklassen.
3. ...