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412.010 GYMV CH-AI

Art. 36 Gymnasialverordnung (GymV) - Kostentragung

Finanzierung
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Art. 36 GymV · Kostentragung

1. Der Kanton trägt die finanziellen Lasten des Gymnasiums.

2. Die Schulgemeinden zahlen ein Schulgeld für die in ihrem Gebiete wohnhaften Schüler der ersten drei Gymnasialklassen.

3. ...

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