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412.010 GYMV CH-AI

Art. 35 Gymnasialverordnung (GymV) - Tagesinternat

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Art. 35 GymV · Tagesinternat

1. Für die externen Schüler kann der Kanton in den Räumlichkeiten des Gymnasiums ein Tagesinternat führen oder dessen Führung einer privaten Trägerschaft vertraglich übertragen.

2. Das Tagesinternat untersteht - soweit nicht eine private Trägerschaft die Führung übernommen hat - dem Departement. In diesem Falle bestimmt das Departement, welche Kosten des Tagesinternates von den Schülern zu übernehmen sind.

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