412.010
GYMV
CH-AI
Art. 35 Gymnasialverordnung (GymV) - Tagesinternat
Nutzungen der Räumlichkeiten
Art. 35 GymV · Tagesinternat
1. Für die externen Schüler kann der Kanton in den Räumlichkeiten des Gymnasiums ein Tagesinternat führen oder dessen Führung einer privaten Trägerschaft vertraglich übertragen.
2. Das Tagesinternat untersteht - soweit nicht eine private Trägerschaft die Führung übernommen hat - dem Departement. In diesem Falle bestimmt das Departement, welche Kosten des Tagesinternates von den Schülern zu übernehmen sind.