412.010
GYMV
CH-AI
Art. 33 Gymnasialverordnung (GymV) - Grundsatz
Nutzungen der Räumlichkeiten
Art. 33 GymV · Grundsatz
1. Die Räumlichkeiten des Gymnasiums sind der Nutzung durch die Schule, durch das Departement und gegebenenfalls durch ein Internat oder Tagesinternat vorbehalten.
2. Das Departement legt die Raumnutzung gemäss Abs. 1 dieses Artikels fest.
3. Innerhalb dieser Schranken regelt die Schulleitung die Raumzuteilung für die Bedürfnisse der Schule.
4. Andere, längerdauernde und schulfremde Nutzungen der Räumlichkeiten des Gymnasiums bedürfen der Bewilligung durch die Standeskommission.