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412.010 GYMV CH-AI

Art. 30 Gymnasialverordnung (GymV) - Schulordnung

Schule
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Art. 30 GymV · Schulordnung

1. Die Schulleitung erlässt in einer Schulordnung ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

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