Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.010 GYMV CH-AI

Art. 3 Gymnasialverordnung (GymV) - Standeskommission

Behörden und ihre Zuständigkeit
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Art. 3 GymV · Standeskommission

1. Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Schulleitung.

2. Sie entscheidet über den Stellenplan.

3. Sie nimmt die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.

4. Sie erlässt die für die Organisation der Schule erforderlichen Regelungen und legt die Rechte und Pflichten der Kommissionen und Konferenzen fest.

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