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412.010 GYMV CH-AI

Art. 28 Gymnasialverordnung (GymV) - Lehrmittel und Schulmaterial

Schule
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Art. 28 GymV · Lehrmittel und Schulmaterial

1. Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Lehrmittel und das Schulmaterial.

2. Während der Dauer der Schulpflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchG gehen Lehrmittel und Schulmaterial zulasten des Staates, nachher zulasten der Schüler.

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