412.010
GYMV
CH-AI
Art. 28 Gymnasialverordnung (GymV) - Lehrmittel und Schulmaterial
Schule
Art. 28 GymV · Lehrmittel und Schulmaterial
1. Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Lehrmittel und das Schulmaterial.
2. Während der Dauer der Schulpflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchG gehen Lehrmittel und Schulmaterial zulasten des Staates, nachher zulasten der Schüler.