412.010
GYMV
CH-AI
Art. 27 Gymnasialverordnung (GymV) - Stundenpläne
Schule
Art. 27 GymV · Stundenpläne
1. Die Stundenpläne werden durch die Schulleitung erlassen.
2. Abweichungen von den Stundenplänen sind nur in begründeten Einzelfällen und mit Bewilligung der Schulleitung erlaubt.