Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.010 GYMV CH-AI

Art. 27 Gymnasialverordnung (GymV) - Stundenpläne

Schule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 GymV · Stundenpläne

1. Die Stundenpläne werden durch die Schulleitung erlassen.

2. Abweichungen von den Stundenplänen sind nur in begründeten Einzelfällen und mit Bewilligung der Schulleitung erlaubt.

← Art. 26 GymV Gymnasialverordnung (GymV) - Geltungsbereich Art. 28 GymV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →