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412.010 GYMV CH-AI

Art. 26 Gymnasialverordnung (GymV) - Schulversuche

Schule
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Art. 26 GymV · Schulversuche

1. Abweichungen vom Lehrplan können von der Landesschulkommission im Sinne von zeitlich befristeten Schulversuchen bewilligt werden, wenn sie das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.

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