412.010
GYMV
CH-AI
Art. 26 Gymnasialverordnung (GymV) - Schulversuche
Schule
Art. 26 GymV · Schulversuche
1. Abweichungen vom Lehrplan können von der Landesschulkommission im Sinne von zeitlich befristeten Schulversuchen bewilligt werden, wenn sie das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.