412.010
GYMV
CH-AI
Art. 25 Gymnasialverordnung (GymV) - Lehrpläne
Schule
Art. 25 GymV · Lehrpläne
1. Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektionenzahl der Fächer.
2. Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Landesschulkommission erlassen.
3. Sie sind so zu fassen, dass für die Schüler der Zugang zur Maturitätsprüfung im Rahmen der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) gewährleistet ist.
4. Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden von den zuständigen kirchlichen Instanzen festgesetzt.