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412.010 GYMV CH-AI

Art. 24 Gymnasialverordnung (GymV) - Schulzeit

Schule
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Art. 24 GymV · Schulzeit

1. Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen 39-40 Schulwochen.

2. Schuljahresbeginn, Ferien und Anzahl der wöchentlichen Schultage werden von der Landesschulkommission festgelegt.

3. Die Festsetzung einzelner schulfreier Tage ist Sache der Schulleitung.

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