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412.010 GYMV CH-AI

Art. 23 Gymnasialverordnung (GymV) - Dauer der Ausbildung

Schule
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Art. 23 GymV · Dauer der Ausbildung

1. Die gymnasiale Ausbildung dauert sechs Jahre und führt zur Maturitätsprüfung.

2. Sie besteht aus dem Untergymnasium, welches das 7. und 8. Schuljahr umfasst, und dem Gymnasium, welches an das Untergymnasium oder die 2. Sekundarklasse anschliesst und vier Jahre dauert.

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