412.010
GYMV
CH-AI
Art. 19 Gymnasialverordnung (GymV) - Schulbesuch
Schüler
Art. 19 GymV · Schulbesuch
1. Die Schüler sind zum Besuch der obligatorischen und der von ihnen gewählten Fächer sowie der durch die Schulleitung als obligatorisch erklärten Schulanlässe verpflichtet.
2. Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlaub.
3. Der vorzeitige Austritt aus dem Gymnasium ist nach Absolvierung der Schulpflicht (Art. 19 Abs. 1 SchG) möglich und bedarf der schriftlichen Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge oder des mündigen Schülers; in diesem Falle wird eine Bestätigung über den Schulbesuch ausgestellt.