412.010
GYMV
CH-AI
Art. 14 Gymnasialverordnung (GymV) - Nebenaufgaben
Lehrpersonen
Art. 14 GymV · Nebenaufgaben
1. Das Departement erlässt allgemeine Weisungen über die vom Lehrpersonal im Interesse des Schulbetriebes zu übernehmenden Nebenaufgaben und regelt die Entschädigungen.
2. Nebenaufgaben werden durch die Schulleitung zugeteilt.