412.010
GYMV
CH-AI
Art. 13 Gymnasialverordnung (GymV) - Klassenlehrperson
Lehrpersonen
Art. 13 GymV · Klassenlehrperson
1. Für jede Klasse wird durch die Schulleitung eine Klassenlehrperson bestimmt.
2. Die persönliche Betreuung der Schüler obliegt in erster Linie der Klassenlehrperson.
3. Diese stellt in geeigneter Form den Kontakt zu den Inhabern der elterlichen Sorge sicher, welchen das Recht auf Schulbesuch zusteht.