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Art. 8 Konkordat über die Schulkoordination - Fristen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 8 Konkordat über die Schulkoordination · Fristen

1. Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.

2. Die Konkordatskantone verpflichten sich

a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 a festzulegen;

b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.

3. Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

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