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Art. 11 Konkordat über die Schulkoordination - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 11 Konkordat über die Schulkoordination · Inkrafttreten

1. Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn es von zehn Kantonen angenommen und vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.

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