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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder - Grundsatz

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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder · Grundsatz

1. Den Schulgemeinden bleibt es freigestellt, an die Kosten der Zahnbehandlung von Schulkindern Beiträge zu leisten.

2. Diese Beiträge werden vom Kanton gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen und die Bestimmungen dieses Standeskommissionsbeschlusses subventioniert.

Grundsatz Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder →

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