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Grundsatz

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Den Schulgemeinden bleibt es freigestellt, an die Kosten der Zahnbehandlung von Schulkindern Beiträge zu leisten.

2. Diese Beiträge werden vom Kanton gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen und die Bestimmungen dieses Standeskommissionsbeschlusses subventioniert.

1. Die Schulgemeinde kann einen Beitrag bis zu 30% an die Zahnbehandlungskosten für Kinder, deren Eltern die Übernahme der Behandlungskosten unzumutbar ist, leisten.

2. Die Übernahme der Behandlungskosten ist unzumutbar für Eltern, wenn das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 18'000.-- nicht übersteigt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen wird.

3. Für minderbemittelte Eltern mit drei und mehr behandlungsbedürftigen Kindern im Zeitraum eines Jahres kann der Beitrag der Schulgemeinde bis auf 50% der Behandlungskosten erhöht werden.

4. In Sonderfällen können die Schulgemeinden aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Schulrates höhere als die in diesem Artikel festgelegten Beiträge leisten.

1. Die Eltern sind durch die Lehrkräfte auf diese Leistungen der Schulgemeinde aufmerksam zu machen.

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 27. März 2000 in Kraft.

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