411.510
VGD
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen (VGD) - Schulbehörde
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VGD · Schulbehörde
1. Die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Schulbehörden werden bei Schulangeboten, die nicht von einer Schulgemeinde angeboten werden, durch folgende Organe wahrgenommen
a) beim Gymnasium St. Antonius durch das Erziehungsdepartement;
b) bei Privatschulen durch den Träger;
c) bei privater Beschulung durch das Erziehungsdepartement.