411.015
CH-AI
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung (StKB schulergänzende Betreuung) - Vollzug
Art. 9 StKB schulergänzende Betreuung · Vollzug
1. Bezieht die gesuchstellende Person Sozialhilfe, gehen die Beiträge an das zuständige Sozialamt.
2. Zurückzuerstatten sind
a) zu Unrecht ausgerichtete Beiträge oder Vorschüsse;
b) Vorschüsse, soweit sie die festgelegten Kantonsbeiträge übersteigen.