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Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung (StKB schulergänzende Betreuung) - Vollzug

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Art. 9 StKB schulergänzende Betreuung · Vollzug

1. Bezieht die gesuchstellende Person Sozialhilfe, gehen die Beiträge an das zuständige Sozialamt.

2. Zurückzuerstatten sind

a) zu Unrecht ausgerichtete Beiträge oder Vorschüsse;

b) Vorschüsse, soweit sie die festgelegten Kantonsbeiträge übersteigen.

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