Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung (StKB schulergänzende Betreuung) - Massgebendes Gesamteinkommen
Art. 7 StKB schulergänzende Betreuung · Massgebendes Gesamteinkommen
1. Das Erziehungsdepartement legt die Höhe des Kantonsbeitrags aufgrund des massgebenden Gesamteinkommens fest.
2. Das massgebende Gesamteinkommen umfasst folgende Positionen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person
a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen;
b) 10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens;
c) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden Erträge übersteigen;
d) Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);
e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f) sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSH) abgerechnet werden;
g) Einkünfte nach Art. 22ter und Art. 23 Abs. 1bis des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG) werden auf 100% aufgerechnet.
3. Lebt die gesuchstellende Person mit einer Partnerin oder einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt, ohne verheiratet zu sein und ohne dass die Partnerschaft eingetragen wäre, werden die massgebenden Gesamteinkommen beider zusammenlebenden Personen zusammengezählt.
4. Ist das Gesamteinkommen einer Person zu berücksichtigen, die an der Quelle besteuert wird, und die nicht nachträglich ordentlich veranlagt wird, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen massgebend.
5. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung dauerhaft stark geändert haben, kann das Erziehungsdepartement die Festlegung des Kantonsbeitrags bis zum Vorliegen der nächsten rechtskräftigen Veranlagung aufschieben und stattdessen Vorschüsse gewähren.