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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung (StKB schulergänzende Betreuung) - Beitragsberechtigung

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Art. 6 StKB schulergänzende Betreuung · Beitragsberechtigung

1. An die Kosten der besuchten Module gewährt der Kanton Beiträge, sofern

a) die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge um Kostenbeiträge ersucht;

b) die Rechnung der Schulgemeinde über die Kosten der besuchten Module vorgelegt wird; und

c) die Steuerbehörden ermächtigt werden, dem Erziehungsdepartement die für die Berechnung des Kantonsbeitrags notwendigen Steuerdaten, insbesondere Werte aus Steuerveranlagungen und Steuererklärungen, zur Verfügung zu stellen.

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