411.015
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung (StKB schulergänzende Betreuung) - Einsatz Betreuungspersonen
Art. 3 StKB schulergänzende Betreuung · Einsatz Betreuungspersonen
1. In den Betreuungsangeboten sind einzusetzen
a) bei bis zu 9 betreuten Schulkindern mindestens eine Betreuungsperson;
b) bei 10 bis 18 betreuten Schulkindern mindestens zwei Betreuungspersonen;
c) ab 19 betreuten Schulkindern mindestens drei Betreuungspersonen.
2. Für die Betreuung des Mittagsmoduls, des Nachmittagsmoduls und für die Ferienbetreuung ist mindestens eine Person einzusetzen, welche über die Qualifikation als Fachperson oder für die Leitung verfügt.
3. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Betreuungspersonen werden in Pflichtenheften festgelegt.